Mitwirkungspflichten

13. Mitwirkungspflichten

 

 

 

13.1 Die Kunden haben sicherzustellen, dass sämtliche notwendigen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und sofern nicht vertraglich etwas Abweichendes vereinbart worden ist, unentgeltlich erfolgen.

 

 

 

13.2 Die Kunden sind verpflichtet im Rahmen der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellende Aufzeichnungen der Dienstleistungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Downloadlinks abzurufen.